Impressum

Die Diakonie Westmecklenburg-Schwerin ist eine gemeinnützige GmbH. Sie wird von den Geschäftsfühung vertreten. Die Geschäftsführer sind einzelvertretungsberechtigt.

Theologischer Geschäftsführer: Stiftspropst Dr. Ulf Harder
Kaufmännischer Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Thomas Tweer

Geschäftsanschrift:
OT Rampe | Retgendorfer Straße 4
19067 Leezen

Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Landespastor Paul Philipps

Sitz der Gesellschaft: Leezen
Steuernummer: 087 141 00905

Programmierung:
Digitalagentur netzmagnet, Schwerin


Fotos:
Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gGmbH
Stift Bethlehem
Ecki Raff: Fotoschule Schwerin
Christian Schmidtke: Photo Grafik Werk

Die Oblatenbäckerei wird von der Ecocert-Deutschland GmbH (Kontrollstelle DE-ÖKO-005) aus Konstanz kontrolliert und zertifiziert.

Inhaltlich Verantwortlicher Webmaster gemäß § 6 MDStV: Thomas Tweer
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Nutzungsbedingungen für diese Homepage
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Hinweis nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Bitte beachten Sie: Das Unternehmen nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil.

Hinweisgeberschutzgesetz
In Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie) in nationales Recht tritt am 02.07.2023 das deutsche „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (Hinweisgeber-schutzgesetz) in Kraft. Dies soll Hinweisgeber in Unternehmen, die Hinweise auf bestimmte Verstöße im Unternehmen an Meldestellen oder Behörden geben, vor Benachteiligungen schützen und die Prozesse rund ums Whistleblowing transparent regulieren.

Der Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf Meldung und Offenlegung von Informationen über Verstöße, die strafbewehrt sind oder bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder der Rechte der Mitarbeitenden oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darüber hinaus geht es um Meldung und Offenlegung von Informationen über Verstöße gegen bestimmte EU-Gesetze, einschließlich derer, die sich auf Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit und -konformität, Sicherheit von Eisenbahnbetrieb, Straßen-, See-, Luft-, Güterverkehr, Umwelt- und Strahlenschutz, Förderung der Nutzung erneuerbaren Energiequellen, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliche Organe, Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und ähnlichem, Verbraucherschutz, Schutz von Privatsphäre und personenbezogenen Daten, IT-Sicherheit sowie Aktionärsrechte beziehen. Schließlich sind auch das öffentliche Auftragswesen und weitere spezielle Verstöße umfasst.

Eine zentrale Pflicht der Unternehmen ist die Einrichtung einer internen Meldestelle, die wahlweise neben einer externen Meldestelle (Bundes- oder Landesbehörde) von den hinweisgebenden Personen genutzt werden können. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.  Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitenden – wie die Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gGmbH - müssen das Hinweisgeberschutzgesetz unverzüglich umsetzen. Dafür konnte Rechtsanwalt Martin Lorentz aus Schwerin als Ombudsmann gewonnen werden. Er hat hierzu Meldekanäle eingerichtet, wodurch die Mitarbeiter*innen und dem Dienstgeber überlassene Leiharbeitnehmer*innen Hinweise in mündlicher oder schriftlicher Form oder auf elektronischem Wege geben können. Diese Meldewege sind:

Rechtsanwalt Martin Lorentz 
Platz der Freiheit 7 a 
19053 Schwerin 
Tel.: 0385 79 56 01
Fax: 0385 7 58 78 43 
E-Mail: Hinweis@rechtsverstoss.de 
Portal: www.rechtsverstoss.de 

Bei der Ausübung seiner Tätigkeit ist er unabhängig. Er wird die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und sonstigen in der Meldung genannten Personen wahren. Der Ombudsmann dokumentiert alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise, bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen, prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt, hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt, prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen, ergreift angemessene Folgemaßnahmen und gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung der Meldung eine Rückmeldung über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Folgemaßnahmen können insbesondere sein: Durchführung interner Untersuchungen beim Dienstgeber oder bei dem jeweiligen Bereich oder der jeweiligen Einrichtung mit Kontaktieren der betroffenen Personen und der jeweiligen Bereiche oder Einrichtungen,  Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen, Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen oder Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an eine bei dem Dienstgeber für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte gern an Jörn Dietrich, Stabsstelle Recht der Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gGmbH: j.dietrich(at)diakonie-wmsn.de.